Überparteiliche Plattform für Stäfner:innen,
die sich für die Lebensqualität
und Nachhaltigkeit einsetzen
und sich mit eigenen Kandidaten an Wahlen beteiligen wollen.

 

S T A T U T E N

(Entwurf vom 31.01.2026)

 

1  NAME

Unter dem Namen "Bürgerforum Stäfa" (BFS) besteht seit dem xxx. April 2026 (Gründungsdatum) auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Der Begriff „Bürger" gilt für alle zur Mitgliedschaft berechtigten Personen gemäss Art. 4ff.

 

2  ZIEL UND ZWECK

Das überparteiliche Bürgerforum Stäfa gibt seinen Mitgliedern die Möglichkeit, gemeinsam am ortspolitischen Geschehen teilzunehmen. Er setzt sich für eine offene und konstruktive Kommunikation zwischen Behörden, Verwaltung und Bevölkerung ein.

Er trägt zur Pflege sowie Weiterentwicklung der Identität der Gemeinde bei, engagiert sich für die Erhaltung und Mehrung der Wohn- und Lebensqualität, Nachhaltigkeit sowie bezahlbaren Wohnraum für der heutige und die kommenden Generationen von Stäfner:innen.

Er bewahrt dabei die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, der Öffentlichkeit sowie Dritten.

 

3  TÄTIGKEIT

Dieses Ziel verfolgt das «Bürgerforum Stäfa» mit folgenden Mitteln:

a) Regelmässige Durchführung von Informationsveranstaltungen und Umfragen für seine Mitglieder oder die Öffentlichkeit, insbesondere vor wichtigen kommunalen Abstimmungen und Wahlen;

b) Wahlplattform: Empfehlung und Unterstützung von Kandidaten oder Mitgliedern für öffentliche, kommunale Ämter; Behördenmitglieder und kommunalen oder kantonalen Kommissionen sowie Arbeitsgruppen;

c) Vorstösse und Initiativen zu politischen Fragen; setzt sich vor allem für mehr Wohn- und Lebensqualität, Nachhaltigkeit und bezahlbaren Wohnraum ein. 

d) Erlass und Verbreitung von Stellungnahmen;

e) Beteiligung an kommunalen oder kantonalen Mitwirkungsverfahren;

f) Erhebung von Rechtsmitteln bei Einsprache- bzw. Rekursverfahren bei Bau- und Verkehrsprojekten in der Gemeinde Stäfa oder im Kanton Zürich sowie sonstigen die Gemeinde Stäfa betreffenden Angelegenheiten;

g) Orientierung der Öffentlichkeit über Ziele und Tätigkeit des Vereins;

h) Werbung von neuen Mitgliedern;

i) Weitere Aktivitäten, die mit den Vereinszielen vereinbar sind und zu deren Erreichung beitragen können.

 

4  MITGLIEDSCHAFT

4.1 Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Anmeldung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Es besteht kein Anspruch auf Begründung im Falle einer Ablehnung.. Den Mitgliedern werden Neuaufnahmen im Rahmen der periodischen Mitteilungen mitgeteilt.

4.2 Aktivmitglied

Aktivmitglied kann werden, wer in der Politischen Gemeinde Stäfa wohnhaft ist. Sämtliche Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und für die Organe des Vereins wählbar.

4.3 Passivmitglied

Passivmitglied kann werden, wer Aktivmitglied war, wegen Wegzugs aus der Gemeinde Stäfa die Aktivmitgliedschaft aufgeben muss, jedoch mit dem Verein verbunden bleiben will. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Partnerinnen und Partner von Aktiv- oder Passivmitgliedern können als Passivmitglieder aufgenommen werden, auch wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Stäfa haben.

4.4 Gönnermitglied

Als Gönnermitglieder gelten Aktiv- oder Passivmitglieder, die sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages von CHF 500 oder mehr verpflichten. Gönnermitglieder können wählen, ob sie im Jahresbericht namentlich aufgeführt werden oder anonym bleiben wollen.

4.5 Ehrenmitglied

Die Generalversammlung kann Aktiv- und Passivmitglieder, die sich für den Verein in hohem Masse verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind stimmberechtigt,  zahlen keinen Mitgliederbeitrag und brauchen nicht (mehr) in Stäfa zu wohnen.

4.6 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt nach schriftlicher Austrittserklärung zu Handen der nächstfolgenden Generalversammlung, Wegzug aus der Gemeinde Stäfa ohne Passivmitglied werden zu wollen, Beitritt zu einer Stäfner Ortspartei oder durch Ausschluss.

4.7 Ausschluss

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Entscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Die Generalversammlung entscheidet über Ausnahmen von Art. 4.

 

5  FINANZEN

5.1 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Gönnerbeiträgen und anderen Zuwendungen (Spenden, Schenkungen, Legate), sowie Vermögenserträgen.

5.2 Vereinsrechnung

Die Vereinsrechnung ist vom Rechnungsführer zu erstellen und muss von Revisoren zu Handen der Generalversammlung geprüft werden, sofern die Generalversammlung nicht im Sinne von Art. 69b Abs. 4 ZGB auf die Revision der Buchführung verzichtet hat.

5.3 Wahlbeiträge

Der Verein beteiligt sich an den Kosten der Wahlwerbung in der politischen Gemeinde Stäfa, sofern die Kandidierenden von ihr portiert werden.

Der Beitrag wird im Voraus fallweise mit dem Vorstand bzw. dem Wahlbüro vereinbart und ist abhängig vom Behördenamt und dem Budget.

5.4 Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

6 ORGANISATION

6.1 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins findet jährlich statt. Sie nimmt das Protokoll der letzten Generalversammlung ab, entscheidet über die Entlastung des Vorstands, wählt das Präsidium, die übrigen Vorstandsmitglieder sowie die Revisoren, nimmt den Jahresbericht des Präsidenten und die Jahresrechnung ab, setzt die Mitgliederbeiträge fest, befindet über den Voranschlag und behandelt allfällige andere Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind, sowie Anträge der Mitglieder.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder können Generalversammlungen einberufen werden.
Die Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich offen; die Wahl oder Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies verlangt.

Ergibt sich bei einer Wahl oder Abstimmung Stimmengleichheit, so gilt der Vorschlag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat. Hat er sich der Stimme enthalten, so ist er zum Stichentscheid verpflichtet.

Die Einladung zur Generalversammlung muss schriftlich und/oder per E-Mail spätestens 20 Kalendertage im Voraus erfolgen. Allfällige Anträge der Mitglieder zu Handen der Generalversammlung müssen mindestens zehn Kalendertage vorher dem Präsidenten bekanntgegeben werden.

Die ordentliche Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.

6.2 Vorstand

Der Vorstand setzt sich, einschliesslich des Präsidenten, aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidiums, welches von der Generalversammlung bestimmt wird.

Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt.

Der Vorstand bereitet die den Mitgliedern vorzulegenden Geschäfte vor, lädt zu den Versammlungen ein und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.
Er sorgt für eine ordnungsgemässe Teilnahme des Vereins an den Behördenwahlen unserer Gemeinden und kann sich hierfür mit Mitgliedern des Vereins und kann sich hierfür verstärken.

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

6.3 Revisoren

Die beiden Revisoren werden für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Revisoren prüfen die Rechnung und erstatten dem Vorstand zu Handen der Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

7  AUFLÖSUNG

Die Auflösung des «Bürgerforums Stäfa» kann von der Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss kann von der Generalversammlung nur gefasst werden, wenn dieses Geschäft in der mit der Einladung versandten Traktandenliste enthalten ist.
Der Auflösungsbeschluss hat zu bestimmen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zufallen soll.

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung am xxx. April 2026 in Kraft.